§ 50 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 50 LVR 2010 (1weggefallen) Instrumentenflüge sind innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nur als kontrollierte Flüge zulässigseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Instrumentenflüge dürfen nur durchgeführt werden, soweit das Luftfahrzeug mit den für die vorgesehene Flugstrecke erforderlichen Instrumenten und Funknavigationsgeräten ausgerüstet ist.

(3) Wird ein Flug als Instrumentenflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 50 LVR 2010 (1weggefallen) Instrumentenflüge sind innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nur als kontrollierte Flüge zulässigseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Instrumentenflüge dürfen nur durchgeführt werden, soweit das Luftfahrzeug mit den für die vorgesehene Flugstrecke erforderlichen Instrumenten und Funknavigationsgeräten ausgerüstet ist.

(3) Wird ein Flug als Instrumentenflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben.

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