§ 49 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 49 LVR 2010 (1weggefallen) Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges

1.

die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder

2.

einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und

3.

eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.

(2) Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werdenseit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 49 LVR 2010 (1weggefallen) Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges

1.

die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder

2.

einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und

3.

eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.

(2) Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werdenseit 11.12.2014 weggefallen.

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