§ 49 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oderdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.
§ 49 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oderdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
    3. 3.Ziffer 3eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.
§ 49 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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