§ 44 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 44 LVR 2010 (1weggefallen) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:

1.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

a)

Flugsicht: 8 km und

b)

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.

2.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B unterhalb von Flugfläche 100:

a)

Flugsicht: 5 km und

b)

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.

3.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

a)

Flugsicht: 8 km,

b)

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.

4.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100:

a)

Flugsicht: 5 km,

b)

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.

5.

Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

a)

Flugsicht: 8 km,

b)

horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.

6.

Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100 jedoch oberhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt 1 000 ft über Grund:

a)

Flugsicht: 5 km,

b)

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.

7.

Innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1 000 ft über Grund:

a)

Flugsicht im Luftraum der Klasse G: 1,5 km

b)

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben und

c)

der Pilot muss Erdsicht haben.

(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absseit 11.12.2014 weggefallen. 1 Z 7 sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei

1.

einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 1 500 ft oder

2.

einer Bodensicht von weniger als 5 km.

(4) Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.

(5) Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 7) besteht.

(6) Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs 4 LFG festzulegen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 44 LVR 2010 (1weggefallen) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:

1.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

a)

Flugsicht: 8 km und

b)

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.

2.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klasse B unterhalb von Flugfläche 100:

a)

Flugsicht: 5 km und

b)

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.

3.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

a)

Flugsicht: 8 km,

b)

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.

4.

Innerhalb kontrollierter Lufträume der Klassen C, D und E in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100:

a)

Flugsicht: 5 km,

b)

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.

5.

Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:

a)

Flugsicht: 8 km,

b)

horizontaler Abstand der Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1 000 ft.

6.

Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100 jedoch oberhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt 1 000 ft über Grund:

a)

Flugsicht: 5 km,

b)

horizontaler Abstand von Wolken: 1,5 km und

c)

vertikaler Abstand von Wolken: 1000 ft.

7.

Innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1 000 ft über Grund:

a)

Flugsicht im Luftraum der Klasse G: 1,5 km

b)

das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben und

c)

der Pilot muss Erdsicht haben.

(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Absseit 11.12.2014 weggefallen. 1 Z 7 sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei

1.

einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 1 500 ft oder

2.

einer Bodensicht von weniger als 5 km.

(4) Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.

(5) Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 7) besteht.

(6) Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs 4 LFG festzulegen.

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