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Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle LVR 2010 (§ 75weggefallen) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit bestehtseit 11.12.2014 weggefallen. Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.
Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle LVR 2010 (§ 75weggefallen) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit bestehtseit 11.12.2014 weggefallen. Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.