§ 43 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 43.Paragraph§ 43,

Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle LVR 2010 (§ 75weggefallen) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit bestehtseit 11.12.2014 weggefallen. Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 43.Paragraph§ 43,

Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle LVR 2010 (§ 75weggefallen) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit bestehtseit 11.12.2014 weggefallen. Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.

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