§ 42 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
Soweit keine anders lautenden Anordnungen durch die Flugverkehrskontrollstelle§ 42 LVR 2010 (§ 75weggefallen) oder Verlautbarungen erfolgen, hat der Pilot bei kontrollierten Flügen beim Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes so bald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges und die Flughöhe, gemeinsam mit allfällig erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zu meldenseit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
Soweit keine anders lautenden Anordnungen durch die Flugverkehrskontrollstelle§ 42 LVR 2010 (§ 75weggefallen) oder Verlautbarungen erfolgen, hat der Pilot bei kontrollierten Flügen beim Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes so bald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges und die Flughöhe, gemeinsam mit allfällig erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zu meldenseit 11.12.2014 weggefallen.

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