§ 34 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 34 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) anzuzeigen,

1.

wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten,

2.

wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und

a)

kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung, Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;

b)

ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.

(2) Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) anzuzeigenseit 11.12.2014 weggefallen.

(3) Als wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 2 gilt insbesondere

1.

vor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;

2.

während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 34 LVR 2010 (1weggefallen) Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) anzuzeigen,

1.

wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten,

2.

wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und

a)

kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung, Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;

b)

ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.

(2) Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) anzuzeigenseit 11.12.2014 weggefallen.

(3) Als wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 2 gilt insbesondere

1.

vor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;

2.

während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.

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