§ 34 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) anzuzeigen,Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) anzuzeigen,
    1. 1.Ziffer einswenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten,
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und
      1. a)Litera akein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung, Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;
      2. b)Litera bein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.
  2. (2)Absatz 2Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) anzuzeigen.Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 36, jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Als wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 2 gilt insbesondereAls wesentliche Änderung im Sinne des Absatz 2, gilt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsvor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;
    2. 2.Ziffer 2während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.
§ 34 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsBei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) anzuzeigen,Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 75,) anzuzeigen,
    1. 1.Ziffer einswenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten,
    2. 2.Ziffer 2wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und
      1. a)Litera akein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung, Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;
      2. b)Litera bein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung; Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.
  2. (2)Absatz 2Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 73 Abs. 1) anzuzeigen.Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 36, jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 73, Absatz eins,) anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Als wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 2 gilt insbesondereAls wesentliche Änderung im Sinne des Absatz 2, gilt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsvor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;
    2. 2.Ziffer 2während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.
§ 34 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten