§ 29 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 29 LVR 2010 (1weggefallen) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:

1.

Luftfahrzeugkennung,

2.

Flugregeln und Art des Fluges,

3.

Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),

4.

Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),

5.

Abflugplatz,

6.

voraussichtliche Abblockzeit,

7.

Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),

8.

Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),

9.

Flugstrecke,

10.

Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,

11.

Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),

12.

Höchstflugdauer,

13.

Gesamtzahl der Personen an Bord,

14.

Notausrüstung und

15.

erforderlichenfalls sonstige Angaben.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:

1.

die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 Z 5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und

2.

die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 Z 6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.

seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 29 LVR 2010 (1weggefallen) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 folgende Angaben zu enthalten:

1.

Luftfahrzeugkennung,

2.

Flugregeln und Art des Fluges,

3.

Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge),

4.

Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung),

5.

Abflugplatz,

6.

voraussichtliche Abblockzeit,

7.

Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten),

8.

Reiseflughöhe (Reiseflughöhen),

9.

Flugstrecke,

10.

Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer,

11.

Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze),

12.

Höchstflugdauer,

13.

Gesamtzahl der Personen an Bord,

14.

Notausrüstung und

15.

erforderlichenfalls sonstige Angaben.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:

1.

die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 Z 5) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und

2.

die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 Z 6) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.

seit 11.12.2014 weggefallen.

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