§ 22 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 22 LVR 2010 (1weggefallen) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhaltenseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Bei der Entwicklung und Erstellung von Instrumentenflugverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO, Doc. 8168 anzuwenden. Die Anwendung anderer Grundlagen darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.

(3) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, mindestens 3 Minuten vor Einflug in die Kontrollzone Sprechfunkverbindung (§ 7) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.

(4) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.

(5) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen

1.

Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden und

2.

Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.

(6) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.

(7) Die Bewilligungen gemäß Abs. 6 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist.

(8) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, um den eine Flugplatzverkehrszone errichtet ist, ist verpflichtet:

1.

eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu landen oder zu starten,

2.

spätestens drei Minuten vor dem geplantem Einflug in die Flugplatzverkehrszone bzw. vor dem Abflug mit der entsprechenden Flugplatzbetriebsleitung Funkkontakt (Positionsmeldung) aufzunehmen,

3.

Anflügen und Abflügen nach Instrumentenflugregeln Vorrang innerhalb der Flugplatzverkehrszone einzuräumen und

4.

die genauen Durchführungsbestimmungen betreffend den Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen in Flugplatzverkehrszonen, welche von der Austro Control GmbH in der luftfahrtüblichen Weise zu verlautbaren sind, einzuhalten.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 10.03.2011 bis 10.12.2014
§ 22 LVR 2010 (1weggefallen) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der Austro Control GmbH mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhaltenseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Bei der Entwicklung und Erstellung von Instrumentenflugverfahren sind grundsätzlich die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO, Doc. 8168 anzuwenden. Die Anwendung anderer Grundlagen darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen.

(3) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig. Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes ist gegebenenfalls entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgetragenen Verfahren, sofern nichts anderes aufgetragen ist, mindestens 3 Minuten vor Einflug in die Kontrollzone Sprechfunkverbindung (§ 7) mit der Flugplatzkontrollstelle aufzunehmen, wenn die Möglichkeit einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten sind die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.

(4) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugplatzverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.

(5) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen nichts anderes aufgetragen ist, müssen

1.

Kurven beim Landeanflug und nach dem Start als Linkskurven ausgeführt werden und

2.

Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen, sofern nicht aus Sicherheitsgründen, auf Grund der Anordnung der Pisten auf dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage eine andere Richtung vorzuziehen ist.

(6) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austro Control GmbH auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.

(7) Die Bewilligungen gemäß Abs. 6 sind insoweit mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist.

(8) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, um den eine Flugplatzverkehrszone errichtet ist, ist verpflichtet:

1.

eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht beabsichtigt ist, innerhalb derselben zu landen oder zu starten,

2.

spätestens drei Minuten vor dem geplantem Einflug in die Flugplatzverkehrszone bzw. vor dem Abflug mit der entsprechenden Flugplatzbetriebsleitung Funkkontakt (Positionsmeldung) aufzunehmen,

3.

Anflügen und Abflügen nach Instrumentenflugregeln Vorrang innerhalb der Flugplatzverkehrszone einzuräumen und

4.

die genauen Durchführungsbestimmungen betreffend den Instrumentenflugbetrieb von Luftfahrzeugen in Flugplatzverkehrszonen, welche von der Austro Control GmbH in der luftfahrtüblichen Weise zu verlautbaren sind, einzuhalten.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten für Zivilluftfahrzeuge auch auf Militärflugplätzen, auf denen im Rahmen einer Mitbenutzung im Sinne des § 62 Abs. 3 LFG internationaler Luftverkehr betrieben wird.

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