§ 21 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 21 LVR 2010 (1weggefallen) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Zivilfluglehrer mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sindseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Der Zivilfluglehrer muss zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.

(3) Der Zivilfluglehrer muss ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muss sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Zivilfluglehrer in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Zivilfluglehrers ausgeglichen wird.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 21 LVR 2010 (1weggefallen) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein Zivilfluglehrer mitfliegt, und die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze gegeben sindseit 11.12.2014 weggefallen.

(2) Der Zivilfluglehrer muss zum Führen des für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.

(3) Der Zivilfluglehrer muss ein ausreichendes Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muss sich außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der mit dem Zivilfluglehrer in Sprechverbindung steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung des Zivilfluglehrers ausgeglichen wird.

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