§ 1 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung aufDie Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
    2. 2.Ziffer 2Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
    3. 3.Ziffer 3Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, undFlugmodelle (Paragraph 24 c, LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG), unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
    4. 4.Ziffer 4von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.
§ 1 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 15.07.2014 bis 10.12.2014
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung aufDie Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt wird, Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einsalle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,
    2. 2.Ziffer 2Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, LFG) außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,
    3. 3.Ziffer 3Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, undFlugmodelle (Paragraph 24 c, LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, LFG), unbemannte Wetterballone (Paragraph 24 i, LFG) und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (Paragraph 22, LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
    4. 4.Ziffer 4von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind.
§ 1 LVR 2010 (weggefallen) seit 11.12.2014 weggefallen.

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