§ 5 PGSG Projektgesellschaft

Parlamentsgebäudesanierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben. Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013 für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes zu entrichten.Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der Paragraphen 63, Absatz eins und Absatz 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. Paragraph 76, BHG 2013 für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Die Verfügungen über BundesvermögenVermögensverfügungen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Unabhängig von den in den vorstehenden Sätzen genannten Befreiungen ist das Umsatzsteuergesetz 1994 idgF uneingeschränkt anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998, idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 12.08.2014 bis 30.12.2016
  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben. Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. § 76 BHG 2013 für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes zu entrichten.Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hat die Parlamentsdirektion bzw. die Projektgesellschaft keine Vergütungen im Sinne der Paragraphen 63, Absatz eins und Absatz 2 und 64 BHG 2013 in Verbindung mit der Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013 (LA-V 2013) bzw. Paragraph 76, BHG 2013 für die Überlassung von den Liegenschaften des Bundes zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Die Verfügungen über BundesvermögenVermögensverfügungen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Unabhängig von den in den vorstehenden Sätzen genannten Befreiungen ist das Umsatzsteuergesetz 1994 idgF uneingeschränkt anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.Auf die Bestellung der Geschäftsführung der Projektgesellschaft ist das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998, idgF anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Bestellung der ersten Geschäftsführung.

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