§ 20a AOCV 2008 Übergangsbestimmungen

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen sowie über Vorfeldinspektionen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab 28. Oktober 2014 anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird festgelegt:

1.

Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind ab dem 28. Februar 2014 bis längstens 28. April 2014 bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die zuständige Behörde hat ab Einlangen dieses Antrages sämtliche mit der Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden;

2.

Anträge auf Umwandlung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Hinblick auf Hubschrauber sind ab dem im Umwandlungsbericht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genannten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einzubringen. Dieser Zeitpunkt und die von den Antragstellern für die Umwandlung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu erfüllenden Anforderungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitshinweis kundzumachen;

3.

Die zuständige Behörde kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 28. Oktober 2014 anwendbar ist; Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und/oder Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen § 5 Abs. 4, § 7, § 10, § 12, § 14 Abs. 10, § 16 und § 18 weiterhin die für Luftverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 12.07.2017 bis 30.04.2021

(1) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen sowie über Vorfeldinspektionen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab 28. Oktober 2014 anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird festgelegt:

1.

Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind ab dem 28. Februar 2014 bis längstens 28. April 2014 bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die zuständige Behörde hat ab Einlangen dieses Antrages sämtliche mit der Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden;

2.

Anträge auf Umwandlung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Hinblick auf Hubschrauber sind ab dem im Umwandlungsbericht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genannten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einzubringen. Dieser Zeitpunkt und die von den Antragstellern für die Umwandlung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu erfüllenden Anforderungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitshinweis kundzumachen;

3.

Die zuständige Behörde kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 28. Oktober 2014 anwendbar ist; Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und/oder Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen § 5 Abs. 4, § 7, § 10, § 12, § 14 Abs. 10, § 16 und § 18 weiterhin die für Luftverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung weiterhin anzuwenden.

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