§ 5 AOCV 2008 Organisation von Luftverkehrsunternehmen

AOCV 2008 - Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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