§ 415 EO Anerkennung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011Wird die Feststellung beantragt, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraftob Akte und ist in dieser Fassung anzuwendenUrkunden anzuerkennen sind, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

1.

im Ausland errichtet wurden,

2.

eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und

3.

einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 31.12.2010 bis 30.11.2016

§ 78 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011Wird die Feststellung beantragt, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 80 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraftob Akte und ist in dieser Fassung anzuwendenUrkunden anzuerkennen sind, wenn die Ladung oder Verfügung nach dem 30. Juni 2009 zugestellt worden ist. § 249 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft und ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2011 bei Gericht einlangt.

1.

im Ausland errichtet wurden,

2.

eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und

3.

einer Vollstreckung nicht zugänglich sind,

so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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