§ 404 EO Anpassung ausländischer Exekutionstitel

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der Fassungösterreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in KraftUrsprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

(2) § 382c Abs. 1 inVor der FassungEntscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.

(3) Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.

(4) Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 trittBeschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit 1. Jänner 2000 in KraftBeschluss zu entscheiden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.08.2014 bis 30.11.2016

(1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8Ausländische Exekutionstitel, die eine Maßnahme oder Anordnung enthalten, die in der Fassungösterreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist, sind auf Antrag oder, soweit sich das aus einem unmittelbar anwendbaren internationalen Rechtsakt ergibt, von Amts wegen zugleich mit Bewilligung der Exekution an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung anzupassen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die Anpassung darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in KraftUrsprungsstaates vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

(2) § 382c Abs. 1 inVor der FassungEntscheidung über die Anpassung können der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger einvernommen werden.

(3) Gegen die Anpassung der Entscheidung kann die Partei, die nicht bereits vor der Beschlussfassung einvernommen wurde, Widerspruch erheben.

(4) Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 trittBeschlusses erhoben werden. Zufolge erhobenen Widerspruches ist über die Rechtmäßigkeit der Anpassung mündlich zu verhandeln und mit 1. Jänner 2000 in KraftBeschluss zu entscheiden.

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