§ 134 SchFG Prüfung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) DieNach der Überprüfung des Antrags auf GrundZulassung zur Prüfung sind der BestimmungenPerson, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiterPrüfung mitzuteilen.

(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über AntragPrüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der Inhaberinpraktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetztdem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.

(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 inInhalte der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen übertheoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiterPrüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

(4) Die BestimmungenZur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 126 § 139 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweiseeingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß Abs. 1 weitergeltenden durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.

(5) ÜberPersonen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis fürZeugnis über die gesamte Donau mit Ausnahmepraktische Prüfung gemäß Anhang III der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werdenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.

(6) Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung sindEin von der bis dahineiner zuständigen Behörde zu erledigen.

(7) Der Befähigungsausweiseines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 inder Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der VoraussetzungenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2dAbs. 2.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.01.2022

(1) DieNach der Überprüfung des Antrags auf GrundZulassung zur Prüfung sind der BestimmungenPerson, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Befähigungsausweise gelten weiterPrüfung mitzuteilen.

(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihrem Berechtigungsumfang über AntragPrüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der Inhaberinpraktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. des Inhabers durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetztdem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden. Durch Verordnung sind Bestimmungen zu erlassen, welche Befähigungsausweise durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden können.

(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 inInhalte der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen übertheoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten weiterPrüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

(4) Die BestimmungenZur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 126 § 139 und § 129 Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweiseeingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß Abs. 1 weitergeltenden durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.

(5) ÜberPersonen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag kann Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 ausgestellten Kapitänspatents für Wasserstraßen vorbehaltlich einer bestehenden geografischen Einschränkung ein Streckenzeugnis fürZeugnis über die gesamte Donau mit Ausnahmepraktische Prüfung gemäß Anhang III der Seeschifffahrtsstraßen ausgestellt werdenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.

(6) Anträge zur Erlangung des Befähigungsausweises gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung sindEin von der bis dahineiner zuständigen Behörde zu erledigen.

(7) Der Befähigungsausweiseines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 inder Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der VoraussetzungenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2dAbs. 2.

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