§ 124 SchFG Nachprüfung

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellenBegeht eine Person, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Voraussetzungendie über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für die Zulassung zur Prüfung sind

1.

ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;

2.

die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;

3.

die persönliche Verlässlichkeit;

4.

die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;

5.

die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebeten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die BewerberinSchiffsführerinnen bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitztSchiffsführer verfügt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugeneine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigtmangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Dies ist über VerlangenDie Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruchunter Bedachtnahme auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machenaufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Stand vor dem 16.01.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 16.01.2022

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 119 Abs. 1 und 2 ist mit einem Formblatt zu stellenBegeht eine Person, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Voraussetzungendie über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für die Zulassung zur Prüfung sind

1.

ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;

2.

die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;

3.

die persönliche Verlässlichkeit;

4.

die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;

5.

die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997.

Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebeten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die BewerberinSchiffsführerinnen bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitztSchiffsführer verfügt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugeneine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigtmangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Dies ist über VerlangenDie Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruchunter Bedachtnahme auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machenaufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

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