§ 30 IESG (weggefallen)

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

§ 12 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014§ 30 IESG treten mit 1seit 29.07.2026 weggefallen. Mai 2014 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 8, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 25.04.2014 bis 29.07.2026
§ 30.Paragraph 30,

§ 12 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 13 Abs. 2 und Abs. 8 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014§ 30 IESG treten mit 1seit 29.07.2026 weggefallen. Mai 2014 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6, sowie Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 8, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.

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