§ 44 BFA-VG

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen FremdenAnhaltung, der das 14insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen. Lebensjahr vollendet hat und

1.

der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,

2.

dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder

3.

der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,

erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen FremdenAnhaltung, der das 14insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen. Lebensjahr vollendet hat und

1.

der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,

2.

dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder

3.

der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,

erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

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