§ 26 BFA-VG Zentrales Fremdenregister

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowieund die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).

(2) PersonenbezogeneDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 verarbeitet werdenDSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, sind für Zugriffe des Bundesamtesdie Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeberweitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu sperren, sobaldnehmen.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen sind oder diewerden diese Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werdenzu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.

(35) Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete,Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und dieseit sechs JahreJahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereitsEinschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Solche Datensätze sind nachNach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der AuftraggeberVerantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 3 6 bestehenbleiben unberührt.

(46) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.

(57) Für in dem zentralenZentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 36.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowieund die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).

(2) PersonenbezogeneDie Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 verarbeitet werdenDSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, sind für Zugriffe des Bundesamtesdie Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeberweitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu sperren, sobaldnehmen.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen sind oder diewerden diese Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werdenzu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.

(35) Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete,Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und dieseit sechs JahreJahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereitsEinschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Solche Datensätze sind nachNach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der AuftraggeberVerantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 3 6 bestehenbleiben unberührt.

(46) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.

(57) Für in dem zentralenZentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 36.

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