§ 7 GTelV 2013 Eintragung durch Meldung

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRegistrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.
  2. (1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 22, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  4. (3)Absatz 3Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsRegistrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.
  2. (1)Absatz einsDie Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.Die Registrierungsstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in Paragraph 10, Absatz eins, GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 22, BGBl. II Nr. 11/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,)

  4. (3)Absatz 3Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.Die Übermittlungen gemäß Absatz eins, haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.

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