§ 6 ELGA-VO 2015

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu sorgen.Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz eins, zu erfüllen und die Belehrung gemäß Absatz 2, erhalten zu haben.
  4. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
  5. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
  6. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. 2.Ziffer 2auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  7. (4)Absatz 4Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu sorgen.Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Widerspruchstelle. Insbesondere ist für die Einhaltung der Datenverarbeitungsgrundsätze gemäß Artikel 5, DSGVO sowie der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle müssen über ihre nach den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Datensicherheitsvorschriften, bestehenden Pflichten belehrt werden. Über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind die Mitarbeiter/innen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Abs. 1 zu erfüllen und die Belehrung gemäß Abs. 2 erhalten zu haben.Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie bestätigen, die Pflicht gemäß Absatz eins, zu erfüllen und die Belehrung gemäß Absatz 2, erhalten zu haben.
  4. (1)Absatz einsSpeicherung durch Krankenanstalten:
    1. 1.Ziffer einsAb Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
  5. (2)Absatz 2Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
    1. 1.Ziffer einsAb 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
  6. (3)Absatz 3Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
    1. 1.Ziffer einsauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
    2. 2.Ziffer 2auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
  7. (4)Absatz 4Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.

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