§ 12 OWV Obstartgruppen

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

  1. 1.Ziffer einsKernobst: Apfel, Birne, Quitte,
  2. 2.Ziffer 2Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,
  3. 3.Ziffer 3Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.
  4. 4.Ziffer 4Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018
§ 12.Paragraph 12,

Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

  1. 1.Ziffer einsKernobst: Apfel, Birne, Quitte,
  2. 2.Ziffer 2Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,
  3. 3.Ziffer 3Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere,°Aronia, Vogelbeere, Speierling, Mehlbeere und Elsbeere sowie Keltertrauben, die nicht der Art Vitis vinifera angehören oder nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen.
  4. 4.Ziffer 4Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst.

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