§ 2 OWV

Obstweinverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:

1.

das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,

2.

das Zusetzen von ZuckerSaccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der vorhandene Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt) von 8 %vol. bei Abgabe an den Verbraucher161 g/l nicht überschritten wird, wobei darüber hinaus eine Restsüßeverleihung um bis zu 25 g/l zulässig ist, und

3.

das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.

(2) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:

1.

das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,

2.

das Zusetzen von ZuckerSaccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en)Obstarten oder der gleichen Obstartgruppe(n)Obstartgruppen sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass das fertige Getränkder auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 246 g/l nicht mehr als 13 % vol. Gesamtalkohol enthältüberschritten wird, und

3.

das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).

(3) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 1 und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 30.01.2014 bis 23.07.2018

(1) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig:

1.

das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein,

2.

das Zusetzen von ZuckerSaccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst, z. B. (rektifiziertem) Apfelsaftkonzentrat, oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass der vorhandene Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt) von 8 %vol. bei Abgabe an den Verbraucher161 g/l nicht überschritten wird, wobei darüber hinaus eine Restsüßeverleihung um bis zu 25 g/l zulässig ist, und

3.

das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt.

(2) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig:

1.

das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4 % vol. beträgt,

2.

das Zusetzen von ZuckerSaccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en)Obstarten oder der gleichen Obstartgruppe(n)Obstartgruppen sowie rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in dem Ausmaß, dass das fertige Getränkder auf Gramm Zucker je Liter umgerechnete Gesamtalkoholgehalt von 246 g/l nicht mehr als 13 % vol. Gesamtalkohol enthältüberschritten wird, und

3.

das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe (§12).

(3) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 1 und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.

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