§ 7b StabAbgG (weggefallen)

Stabilitätsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 6 Abs. 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs. 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.
  2. (2)Absatz 2Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsFür das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014.Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.
    2. 2.Ziffer 2Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§ 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß Paragraphen 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
    3. 3.Ziffer 3Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.Die errechnete Steuer gemäß Ziffer eins, ist mit der errechneten Steuer gemäß Ziffer 2, zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.
§ 7b StabAbgG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 6 Abs. 2 erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß § 7 Abs. 2 stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.Abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz entsteht die Abgabenschuld für das Kalenderjahr 2014 mit 1. April 2014. Der zum 31. Jänner 2014 zu entrichtende Betrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, stellt eine Vorauszahlung auf die Stabilitätsabgabe dar.
  2. (2)Absatz 2Für das Kalenderjahr 2014 berechnet sich die Stabilitätsabgabe wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsFür das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist § 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014.Für das erste Kalendervierteljahr ist das Stabilitätsabgabegesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, bildet. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das erste Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 250 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von fünf Milliarden tritt. Ein Viertel des durchschnittlichen Geschäftsvolumens der Derivate gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, des Kalenderjahres 2013 bildet die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.
    2. 2.Ziffer 2Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß §§ 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013 für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß § 3 bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.Für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist die Stabilitätsabgabe gemäß Paragraphen 2 und 3 zu berechnen mit der Maßgabe, dass drei Viertel der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, für das Geschäftsjahr 2013 die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz gemäß Paragraph 3, bilden. Für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von einer Milliarde ein Betrag von 750 Millionen und an die Stelle des Betrages von 20 Milliarden ein Betrag von 15 Milliarden tritt.
    3. 3.Ziffer 3Die errechnete Steuer gemäß Z 1 ist mit der errechneten Steuer gemäß Z 2 zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.Die errechnete Steuer gemäß Ziffer eins, ist mit der errechneten Steuer gemäß Ziffer 2, zu addieren und bildet die Abgabenschuld für das Jahr 2014.
§ 7b StabAbgG seit 31.12.2024 weggefallen.

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