§ 28 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg

a)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben,

1.

mit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,

2.

mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse VI,

3.

mit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse VII und

4.

mit 24 Dienstjahren, der Präsident jedoch bereits mit 21 Dienstjahren in die Dienstklasse VIII;

b)

erbracht haben,

1.

mit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,

2.

mit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse VI und

3.

mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse VII.

(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre beim Land Tirol und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zum Land Tirol miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg

a)

durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben,

1.

mit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,

2.

mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse VI,

3.

mit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse VII und

4.

mit 24 Dienstjahren, der Präsident jedoch bereits mit 21 Dienstjahren in die Dienstklasse VIII;

b)

erbracht haben,

1.

mit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,

2.

mit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse VI und

3.

mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse VII.

(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre beim Land Tirol und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zum Land Tirol miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat.

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