§ 28 T-LT Beförderung, Zuordnung

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. a)Litera adurch besondere Leistungen erheblich überschritten haben,
      1. 1.Ziffer einsmit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,mit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch fünf,
      2. 2.Ziffer 2mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse VI,mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VI,
      3. 3.Ziffer 3mit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse VII undmit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VII und
      4. 4.Ziffer 4mit 24 Dienstjahren, der Präsident jedoch bereits mit 21 Dienstjahren in die Dienstklasse VIII;
    2. b)Litera berbracht haben,
      1. 1.Ziffer einsmit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,mit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch fünf,
      2. 2.Ziffer 2mit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse VI undmit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VI und
      3. 3.Ziffer 3mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse VII.mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VII.
  2. (2)Absatz 2Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 38 und sonstiger Zeiten nach Paragraph 38 a, des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsLandesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. a)Litera adurch besondere Leistungen erheblich überschritten haben,
      1. 1.Ziffer einsmit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,mit 7,5 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch fünf,
      2. 2.Ziffer 2mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse VI,mit 10 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VI,
      3. 3.Ziffer 3mit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse VII undmit 15 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VII und
      4. 4.Ziffer 4mit 24 Dienstjahren, der Präsident jedoch bereits mit 21 Dienstjahren in die Dienstklasse VIII;
    2. b)Litera berbracht haben,
      1. 1.Ziffer einsmit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse V,mit 8,5 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch fünf,
      2. 2.Ziffer 2mit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse VI undmit 11 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VI und
      3. 3.Ziffer 3mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse VII.mit 16 Dienstjahren in die Dienstklasse römisch VII.
  2. (2)Absatz 2Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 38 und sonstiger Zeiten nach Paragraph 38 a, des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.

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