§ 18 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate und die ihnen angehörenden Mitglieder festzulegen; dabei sind für jeden Senat der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist weiters für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies aufgrund

a) von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

a)

von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

b) einer nicht nur kurzzeitigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

b)

einer nicht nur kurzzeitigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

c) der Überlastung einzelner Senate oder Einzelrichter zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

c)

der Überlastung einzelner Senate oder Einzelrichter zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

d) einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs. 3 lit. b oder

d)

einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs. 3 lit. b oder

e) der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

e)

der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zukommenden Geschäfte ist auf den mit der Leitung des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf sie dürfen Geschäfte überdies nur mit ihrer Zustimmung verteilt werden.

(6) Soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, sind in der Geschäftsverteilung überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangenen Verfahren zu treffen.

(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Kundmachungelektronisch im Bote für Tirol zu verlautbarenRahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate und die ihnen angehörenden Mitglieder festzulegen; dabei sind für jeden Senat der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen.

(3) In der Geschäftsverteilung ist weiters für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.

(4) Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies aufgrund

a) von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

a)

von Veränderungen im Personalstand oder Karenzierungen,

b) einer nicht nur kurzzeitigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

b)

einer nicht nur kurzzeitigen Verhinderung einzelner Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund von Krankheit,

c) der Überlastung einzelner Senate oder Einzelrichter zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

c)

der Überlastung einzelner Senate oder Einzelrichter zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges,

d) einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs. 3 lit. b oder

d)

einer Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses nach § 5 Abs. 3 lit. b oder

e) der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

e)

der gesetzlichen Zuweisung oder des Hinzukommens weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht

erforderlich ist.

(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zukommenden Geschäfte ist auf den mit der Leitung des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf sie dürfen Geschäfte überdies nur mit ihrer Zustimmung verteilt werden.

(6) Soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, sind in der Geschäftsverteilung überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangenen Verfahren zu treffen.

(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten durch Kundmachungelektronisch im Bote für Tirol zu verlautbarenRahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.

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