§ 33 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses (§ 12 Abs. 7)Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses (§ 12 Abs. 7)Disziplinarsenates kann auch die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten