§ 19 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterin/Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus drei Einzelrichterinnen/Einzelrichtern. Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter kommt die Funktion der Vorsitzenden/

des Vorsitzenden, einer/einem die Funktion des Berichters/der Berichterin und einer/einem die Funktion der Beisitzerin/des Beisitzers zu.

(3) Sofern in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern (§ 20) vorgesehen ist, gehören diese den Senaten an. Sie treten an die Stelle der Beisitzerin/des Beisitzers, bei zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern an die Stelle der Berichterin/des Berichters und der Beisitzerin/des Beisitzers. Im letzteren Fall übt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Senates zugleich die Funktion der Berichterin/des Berichters aus. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

(4) Im Fall der VerhinderungIst einer Einzelrichterin/eines Einzelrichtersein Einzelrichter, ein Senatsmitglied oder eines Senatsmitgliedes oder bei Mitwirkungeine mitwirkende fachkundige Laienrichterin/ein mitwirkender fachkundiger Laienrichterinnen/Laienrichter bei Verhinderung einer fachkundigen Laienrichterin/eines fachkundigen Laienrichtersmehr als nur kurze Zeit verhindert, hat die Präsidentin/der Präsident bei unaufschiebbaren Erledigungen, sofern der Geschäftsverteilungsausschuss nicht fristgerecht einberufen werden kann, den Eintritt der erforderlichen Stellvertreterin/des erforderlichen Stellvertreters nach der in der Geschäftsverteilung hierfürhiefür vorgesehenen Regelung durch Verfügung anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterin/Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus drei Einzelrichterinnen/Einzelrichtern. Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter kommt die Funktion der Vorsitzenden/

des Vorsitzenden, einer/einem die Funktion des Berichters/der Berichterin und einer/einem die Funktion der Beisitzerin/des Beisitzers zu.

(3) Sofern in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern (§ 20) vorgesehen ist, gehören diese den Senaten an. Sie treten an die Stelle der Beisitzerin/des Beisitzers, bei zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern an die Stelle der Berichterin/des Berichters und der Beisitzerin/des Beisitzers. Im letzteren Fall übt die Vorsitzende/der Vorsitzende des Senates zugleich die Funktion der Berichterin/des Berichters aus. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

(4) Im Fall der VerhinderungIst einer Einzelrichterin/eines Einzelrichtersein Einzelrichter, ein Senatsmitglied oder eines Senatsmitgliedes oder bei Mitwirkungeine mitwirkende fachkundige Laienrichterin/ein mitwirkender fachkundiger Laienrichterinnen/Laienrichter bei Verhinderung einer fachkundigen Laienrichterin/eines fachkundigen Laienrichtersmehr als nur kurze Zeit verhindert, hat die Präsidentin/der Präsident bei unaufschiebbaren Erledigungen, sofern der Geschäftsverteilungsausschuss nicht fristgerecht einberufen werden kann, den Eintritt der erforderlichen Stellvertreterin/des erforderlichen Stellvertreters nach der in der Geschäftsverteilung hierfürhiefür vorgesehenen Regelung durch Verfügung anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

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