§ 11 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personalausschuss nicht kraft Amtes angehören.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter,

1.

welche bereits in ununterbrochener Reihenfolge zwei Perioden als Mitglied dem Personalausschuss angehört haben, für die darauffolgende Periode,

2.

welche bereits dem Disziplinarausschuss oder Geschäftsverteilungsausschuss angehören,

3.

gegen die ein Amtsenthebungsverfahren anhängig ist,

4.

gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder

5.

die rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wurden, solange diese noch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Stmk. L-DBR getilgt ist.

(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied namentlich zu wählen. Nicht eindeutige Stimmen, insbesondere Mehrfachstimmen, sind nicht zu berücksichtigen. Als gewählt gelten jene Mitglieder, auf die die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist. Finden von mehreren gewählten Mitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, nicht alle Berücksichtigung, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder in einem Vorgang gewählt werden, so sind die fehlenden Mitglieder in einem weiteren Vorgang zu wählen.

(6) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge als gewählt gelten, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung der Ersatzmitglieder, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes. Wählbar sind alle Mitglieder der Vollversammlung, die dem Personalausschuss nicht kraft Amtes angehören.

(2) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter,

1.

welche bereits in ununterbrochener Reihenfolge zwei Perioden als Mitglied dem Personalausschuss angehört haben, für die darauffolgende Periode,

2.

welche bereits dem Disziplinarausschuss oder Geschäftsverteilungsausschuss angehören,

3.

gegen die ein Amtsenthebungsverfahren anhängig ist,

4.

gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder

5.

die rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wurden, solange diese noch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Stmk. L-DBR getilgt ist.

(3) Die Wählbarkeit ruht während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Dienstabwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Wahlrechtes ist Dienstpflicht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(5) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied namentlich zu wählen. Nicht eindeutige Stimmen, insbesondere Mehrfachstimmen, sind nicht zu berücksichtigen. Als gewählt gelten jene Mitglieder, auf die die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist. Finden von mehreren gewählten Mitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, nicht alle Berücksichtigung, so entscheidet zwischen diesen das Los. Konnten nicht alle Mitglieder in einem Vorgang gewählt werden, so sind die fehlenden Mitglieder in einem weiteren Vorgang zu wählen.

(6) Auf die Wahl der Ersatzmitglieder ist Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge als gewählt gelten, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Stimmen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung der Ersatzmitglieder, auf die die gleiche Anzahl an Stimmen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

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