§ 10 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Personalausschuss eingerichtet. Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren gemäß § 11 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während eines anhängigen Amtsenthebungsverfahrens sowie

3.

während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Landesverwaltungsgericht,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie

4.

durch Enthebung durch die Präsidentin/den Präsidenten, wenn das Mitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben kann.

In den Fällen der Z 2 bis 4 ist der Personalausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern im Verfahren gemäß § 11 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Personalausschuss nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer/seiner Befangenheit von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident wird in diesen Fällen von jener Landesverwaltungsrichterin/jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört die betreffende Landesverwaltungsrichterin/der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personalausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird sie/er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.

(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder der Befangenheit der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Präsidentin/der Präsident von der/dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident von der/dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter vertreten wird. Dabei sind allfällige als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegte Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(8) Scheidet eine weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied durch die Vollversammlung im Verfahren nach § 11 zu wählen.

(9) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(10) Dem Personalausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung über

1.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern gemäß § 3 Abs. 1,

2.

das Vorliegen einer Unvereinbarkeit und die Untersagung einer mit dem Amt der Landesverwaltungsrichterin/des Landesverwaltungsrichters unvereinbaren Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 ,sowie

3. die Amtsenthebung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern gemäß § 7 Abs. 2 und die einstweilige Amtsenthebung gemäß § 7 Abs. 3,
4. die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern bzw. Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern gemäß § 20 Abs. 11 sowie

5.

die Dienstbeurteilung gemäß § 37.

(11) Der Personalausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(12) Die Sitzungen des Personalausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

(13) Der Personalausschuss ist gegenüber der Vollversammlung informationspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Personalausschuss eingerichtet. Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und fünf weiteren gewählten Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren gemäß § 11 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während eines anhängigen Amtsenthebungsverfahrens sowie

3.

während der Zeit einer Außerdienststellung, einer Suspendierung, einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten und während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Personalausschuss endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit dem Ausscheiden aus dem Landesverwaltungsgericht,

3.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie

4.

durch Enthebung durch die Präsidentin/den Präsidenten, wenn das Mitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben kann.

In den Fällen der Z 2 bis 4 ist der Personalausschuss durch Neuwahl von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern im Verfahren gemäß § 11 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

(4) Den Vorsitz im Personalausschuss führt die Präsidentin/der Präsident. Sie/Er hat den Personalausschuss nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer/seiner Befangenheit von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten vertreten. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident wird in diesen Fällen von jener Landesverwaltungsrichterin/jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört die betreffende Landesverwaltungsrichterin/der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personalausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird sie/er in dieser Funktion nach Abs. 7 vertreten.

(6) Im Fall der Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder der Befangenheit der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Präsidentin/der Präsident von der/dem dem Landesverwaltungsgericht am längsten und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident von der/dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter vertreten wird. Dabei sind allfällige als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegte Dienstzeiten zu berücksichtigen.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft gemäß Abs. 2 oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.

(8) Scheidet eine weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied durch die Vollversammlung im Verfahren nach § 11 zu wählen.

(9) Die weiteren Mitglieder des Personalausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(10) Dem Personalausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung über

1.

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern gemäß § 3 Abs. 1,

2.

das Vorliegen einer Unvereinbarkeit und die Untersagung einer mit dem Amt der Landesverwaltungsrichterin/des Landesverwaltungsrichters unvereinbaren Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 ,sowie

3. die Amtsenthebung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern gemäß § 7 Abs. 2 und die einstweilige Amtsenthebung gemäß § 7 Abs. 3,
4. die Amtsenthebung von fachkundigen Laienrichterinnen/Laienrichtern bzw. Ersatzrichterinnen/Ersatzrichtern gemäß § 20 Abs. 11 sowie

5.

die Dienstbeurteilung gemäß § 37.

(11) Der Personalausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Stimmabgabe und hat ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben. Ein jeweils von einer Entscheidung betroffenes Mitglied ist von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(12) Die Sitzungen des Personalausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

(13) Der Personalausschuss ist gegenüber der Vollversammlung informationspflichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020

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