§ 20 Oö. LVwGG § 20

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung nach dem Vorbild vergleichbarer Gerichte Regelungen über das Amtskleid der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts und dessen Verwendung zu treffen.

(3) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gelten - bei voller Wahrung ihrer Unabhängigkeit - die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung nach dem Vorbild vergleichbarer Gerichte Regelungen über das Amtskleid der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts und dessen Verwendung zu treffen.

(3) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten gelten § 3a Abs. 1 und 2 Oö. LBG und § 4a Abs. 1 und 2 Oö. LVBG sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

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