§ 14 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1.

in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde;

2.

in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 Z 2 § 8 Abs. 2a Z 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1.

in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde;

2.

in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 Z 2 § 8 Abs. 2a Z 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)

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