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(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
1. | in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde; | |||||||||
2. | in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des |
(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
1. | in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde; | |||||||||
2. | in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des |
(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)