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NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten,folgende personenbezogene Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.:

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Identifikationsdaten,

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Erreichbarkeitsdaten,

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Staatsbürgerschaftsdaten,

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Daten über Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten sowie

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Gesundheitsdaten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten:

1. von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

-

von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

2. von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

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von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.

(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht haben die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen..

(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 05.07.2017 bis 24.05.2018

(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten,folgende personenbezogene Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.:

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Identifikationsdaten,

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Erreichbarkeitsdaten,

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Staatsbürgerschaftsdaten,

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Daten über Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten sowie

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Gesundheitsdaten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten:

1. von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

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von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

2. von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

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von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.

(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht haben die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen..

(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

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