§ 8 NÖ LVGG

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er oder sie hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin im Fall seiner oder ihrer Verhinderung oder seines oder ihres Ausschlusses gilt § 7 Abs. 1.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20),

2.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21),

3.

die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

(4) Die Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses bedarf der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Wahl der fünf weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie der drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zuerst sind die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, danach die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates, zuletzt jene des Controllingausschusses zu wählen. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied und in einem weiteren Wahlgang ein Ersatzmitglied namentlich vorzuschlagen. Nicht eindeutige Vorschläge, insbesondere Mehrfachvorschläge, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit des Wahlvorganges wird durch solche Vorschläge nicht berührt. Als gewählt gelten jene Mitglieder und Ersatzmitglieder, auf die die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist. Finden von mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, nicht alle im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, Disziplinarsenat oder Controllingausschuss Platz, so entscheidet zwischen diesen das Los.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Vorschläge ergibt, wobei auf das Mitglied oder Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses können von der Vollversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen abberufen werden.

(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht.

(10) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes und eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge.

(11) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung über die Angelegenheiten nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Der Präsident oder die Präsidentin hat dabei als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(12) Die Abgabe der Erklärung nach Abs. 11 hat schriftlich bis zu einem vom Präsidenten oder der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf soll nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.

Stand vor dem 17.04.2020

In Kraft vom 28.05.2019 bis 17.04.2020

(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er oder sie hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin im Fall seiner oder ihrer Verhinderung oder seines oder ihres Ausschlusses gilt § 7 Abs. 1.

(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:

1.

die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20),

2.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21),

3.

die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

(4) Die Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses bedarf der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Wahl der fünf weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie der drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zuerst sind die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, danach die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates, zuletzt jene des Controllingausschusses zu wählen. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied und in einem weiteren Wahlgang ein Ersatzmitglied namentlich vorzuschlagen. Nicht eindeutige Vorschläge, insbesondere Mehrfachvorschläge, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit des Wahlvorganges wird durch solche Vorschläge nicht berührt. Als gewählt gelten jene Mitglieder und Ersatzmitglieder, auf die die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist. Finden von mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, nicht alle im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, Disziplinarsenat oder Controllingausschuss Platz, so entscheidet zwischen diesen das Los.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Vorschläge ergibt, wobei auf das Mitglied oder Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, entscheidet das Los.

(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses können von der Vollversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen abberufen werden.

(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht.

(10) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes und eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge.

(11) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung über die Angelegenheiten nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Der Präsident oder die Präsidentin hat dabei als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(12) Die Abgabe der Erklärung nach Abs. 11 hat schriftlich bis zu einem vom Präsidenten oder der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf soll nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.

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