§ 7 K-MMPO (weggefallen)

Modellbauer-Meisterprüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2004 bis 31.12.9999
Zusatzprüfung für Tischler und Bootbauer

§ 7 K-MMPO. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994weggefallen) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Modellbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisenseit 01.02.2004 weggefallen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Stand vor dem 31.01.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.01.2004
Zusatzprüfung für Tischler und Bootbauer

§ 7 K-MMPO. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Bootbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994weggefallen) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Modellbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisenseit 01.02.2004 weggefallen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

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