§ 21 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht.

(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

1.

soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte erfüllenösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Fassung des BGBl. I Nr. 102/2018, vollendet haben,

3.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2 Abs. 1 Z 4 des Richter-zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen und Staatsanwaltsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, vollendet haben,

4.

eine Prüfung, die für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Rechtsberufs staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben, oder die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben habenRichters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind.

5. mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des Studiums nach Z 3 Voraussetzung ist.

(3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 57 , 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 , 10 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass

1.

der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen hat;

2.

der von der Landesregierung zu bestellenden dreiköpfigen Objektivierungskommission folgende PersonenVertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie eines Personalberatungsunternehmens angehören: wobei der Vorsitz von der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit geführt wird;

a) die Präsidentin oder der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt oder eine oder ein von ihr oder von ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
b) die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
c) die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
d) eine Expertin oder ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
e) eine Expertin oder ein Experte eines Personalberatungsunternehmens;
f) im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes;

3.

die Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt;Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

4. die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

(4) Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind der Vollversammlung bekannt zu geben, welche der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen oder Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen, zu reihen und diesen Vorschlag und die Reihung zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Auf das Objektivierungsverfahren ist § 11 des Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben.

(5) Die §§ 4, 5, 11, 12, 13 und die Anlage 1 des LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 19.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.11.2019

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung unbefristet zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern ernannt. Durch die Ernennung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, wenn ein solches noch nicht besteht.

(2) Zu Landesverwaltungsrichterinnen oder Landesverwaltungsrichtern können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

1.

soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamtinnen oder Landesbeamte erfüllenösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Fassung des BGBl. I Nr. 102/2018, vollendet haben,

3.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2 Abs. 1 Z 4 des Richter-zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen und Staatsanwaltsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, vollendet haben,

4.

eine Prüfung, die für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Rechtsberufs staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben, oder die Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität erworben habenRichters des Landesverwaltungsgerichtes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sind.

5. mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des Studiums nach Z 3 Voraussetzung ist.

(3) Für die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gelten § 4 Abs. 57 , 7 und 7a, §§ 5, 7 Abs. 6 sowie §§ 8 , 10 und 11 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988 in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass

1.

der Ernennung eine öffentliche Ausschreibung in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen hat;

2.

der von der Landesregierung zu bestellenden dreiköpfigen Objektivierungskommission folgende PersonenVertreterinnen oder Vertreter aus Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie eines Personalberatungsunternehmens angehören: wobei der Vorsitz von der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit geführt wird;

a) die Präsidentin oder der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt oder eine oder ein von ihr oder von ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
b) die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm nominierte Vertreterin oder nominierter Vertreter;
c) die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
d) eine Expertin oder ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;
e) eine Expertin oder ein Experte eines Personalberatungsunternehmens;
f) im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes;

3.

die Kommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt;Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

4. die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

(4) Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter sinngemäßer Anwendung des § 2 des Objektivierungsgesetzes vorauszugehen. Die Bewerberinnen oder Bewerber sind der Vollversammlung bekannt zu geben, welche der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen oder Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen, zu reihen und diesen Vorschlag und die Reihung zu begründen hat. Jeder Vorschlag hat drei Bewerberinnen oder Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viel Bewerberinnen oder Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber oder weniger als doppelt so viel geeignete Bewerberinnen oder Bewerber als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Auf das Objektivierungsverfahren ist § 11 des Objektivierungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind sie weiterhin auszuschreiben.

(5) Die §§ 4, 5, 11, 12, 13 und die Anlage 1 des LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

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