§ 7 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

1.

die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 17);

2.

die Abnahme von auf ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes oder auf eine fachkundige Laienrichterin oder einen fachkundigen Laienrichter nach der Geschäftsverteilung zukommenden Aufgaben (§ 17 Abs. 6);

3.

die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 18);

4.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 20);

5.

die Abgabe eines Besetzungsvorschlags (§ 21 Abs. 4);

6.

die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses der Leistungsfeststellung (§ 29 Abs. 1 Z 4).

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Vorsitz in der Vollversammlung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(2) Der Vollversammlung obliegen:

1.

die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 17);

2.

die Abnahme von auf ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes oder auf eine fachkundige Laienrichterin oder einen fachkundigen Laienrichter nach der Geschäftsverteilung zukommenden Aufgaben (§ 17 Abs. 6);

3.

die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 18);

4.

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 20);

5.

die Abgabe eines Besetzungsvorschlags (§ 21 Abs. 4);

6.

die Mitteilung des Beurteilungsergebnisses der Leistungsfeststellung (§ 29 Abs. 1 Z 4).

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, soweit sie nicht von der Entscheidung ausgeschlossen sind, ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der nicht von der Entscheidung ausgeschlossenen Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Vollversammlung ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Vorlage eines begründeten, beschlussfähigen Antrags schriftlich verlangt wird. Wenn nicht sämtliche Mitglieder darauf verzichten, sind sie spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu der Vollversammlung einzuladen. Die Mitwirkung in der Vollversammlung ist für die jeweiligen Mitglieder eine Dienstpflicht.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind jedenfalls die begründeten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten