§ 116h AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014§ 116h AlkStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. März 2014 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2021
(1) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014§ 116h AlkStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. März 2014 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.

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