§ 46 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Übersteigt die beabsichtigte Bundes-Sportförderung aus Mitteln gemäß § 20 § 46 BSFG 2013im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Übersteigt die beabsichtigte Bundes-Sportförderung aus Mitteln gemäß § 20 § 46 BSFG 2013im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

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