§ 41 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 41 BSFG 2013 (1weggefallen) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden

1.

drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

2.

drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den Breitensport in Österreich aufweisenseit 01.01.2018 weggefallen.

(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

1.

vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Breitensports und

2.

bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Breitensports

zur Abgabe einer Empfehlung zu befassen.

(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.

(5) Vorsitzführung, Bestelldauer der Mitglieder, Beschlussmodalitäten und Protokollführung sind in einer durch die Mitglieder des Förderungsbeirats einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 41 BSFG 2013 (1weggefallen) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports besteht aus sechs Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden

1.

drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

2.

drei Mitglieder durch die Bundes-Sportkonferenz.

(2) Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den Breitensport in Österreich aufweisenseit 01.01.2018 weggefallen.

(3) Die Geschäftsführung hat den Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports

1.

vor Gewährung von Förderungen im Bereich des Breitensports und

2.

bei der Evaluierung von geförderten Vorhaben im Bereich des Breitensports

zur Abgabe einer Empfehlung zu befassen.

(4) Der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports hat Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen und im Zusammenhang mit der Evaluierung von Vorhaben schriftlich zu begründen, von denen die Bundes-Sportkonferenz nur aus wichtigen Gründen, die zu dokumentieren sind, abweichen darf.

(5) Vorsitzführung, Bestelldauer der Mitglieder, Beschlussmodalitäten und Protokollführung sind in einer durch die Mitglieder des Förderungsbeirats einstimmig zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Mitgliedschaft im Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

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