§ 38 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 38 BSFG 2013 (1weggefallen) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedernseit 01.01.2018 weggefallen. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt

1.

drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

2.

ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen.

(2) § 35 Abs. 2 bis 4 über die/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden, die Funktionsdauer und die Abberufungsmöglichkeit ist anzuwenden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 38 BSFG 2013 (1weggefallen) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedernseit 01.01.2018 weggefallen. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt

1.

drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und

2.

ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Finanzen.

(2) § 35 Abs. 2 bis 4 über die/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden, die Funktionsdauer und die Abberufungsmöglichkeit ist anzuwenden.

(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.

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