§ 14 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 14 BSFG 2013 (1weggefallen) Für die jährliche Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine sind zumindest 5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

1.

die Aufrechterhaltung des Betriebs und

2.

Maßnahmen zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.

(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

1.

Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

2.

Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

3.

Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

4.

Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

5.

Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 14 BSFG 2013 (1weggefallen) Für die jährliche Grundförderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine sind zumindest 5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

1.

die Aufrechterhaltung des Betriebs und

2.

Maßnahmen zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.

(2) Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

1.

Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

2.

Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

3.

Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

4.

Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

5.

Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

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