§ 4 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 4 BSFG 2013 (1weggefallen) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,

2.

Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und

3.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen

die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kannseit 01.01.2018 weggefallen.

(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 4 BSFG 2013 (1weggefallen) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,

2.

Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und

3.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen

die der Bund hinsichtlich Z 1 bis 3 und der Bundes-Sportförderungsfonds hinsichtlich Z 1 einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus Bundesmitteln für eine bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung einmalig oder laufend gewährt.

(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kannseit 01.01.2018 weggefallen.

(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.

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