§ 169 LFG Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz,
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
    3. 3.Ziffer 3folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
      1. a)Litera ader Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
      2. b)Litera bder Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
      3. c)Litera cder Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
      4. d)Litera dder Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,
      5. e)Litera eder Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
      6. f)Litera fder Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
      7. g)Litera gder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      8. h)Litera hder Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),
      9. i)Litera ider Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
      10. j)Litera jder Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
      11. k)Litera kder Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
      12. h)Litera hder Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraumes sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten,
      13. i)Litera ider Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space,
      14. j)Litera jder Verordnung (EU) 2015/640 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, ABl. Nr. L 106 vom 24.4.2015 S. 18,der Verordnung (EU) 2015/640 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 106 vom 24.4.2015 Seite 18,
      15. l)Litera lder Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,
      16. m)Litera mder Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,der Verordnung (EU) Nr. 73 aus 2010, zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,
      17. n)Litera nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum,
      18. o)Litera oder Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission,der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, der Kommission,
      19. p)Litera pder Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
      20. q)Litera qder Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
      21. r)Litera rder Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,der Verordnung (EU) Nr. 255/ aus 2010, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr.Amtsblatt Nummer L 80 vom 26.3.2010 SitzungSeite 10,
      22. s)Litera sder Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
      23. t)Litera tder Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
      24. u)Litera uals Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/ aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr.Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 SitzungSeite 15, genannten Verpflichtungen,
      25. v)Litera vals Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 996/ aus 2010, festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996/ aus 2010,,
      26. w)Litera wder Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission,der Verordnung (EU) Nr. 376 aus 2014, über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2007, und (EG) Nr. 1330 aus 2007, der Kommission,
      27. x)Litera xder Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      28. y)Litera yder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,
      29. z)Litera zder Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 S. 20,der Verordnung (EU) Nr. 1332/ aus 2011, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 SitzungS. 20,
      30. aa)Sub-Litera, a, ader Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      31. bb)Sub-Litera, b, bder Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,der Verordnung (EU) Nr. 598 aus 2014, über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,
      32. cc)Sub-Litera, c, cder Verordnung (EU) Nr. 452/2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 S. 12,der Verordnung (EU) Nr. 452/ aus 2014, zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 SitzungS. 12,
      33. dd)Sub-Litera, d, dder Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
      34. ee)Sub-Litera, e, eder Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
      35. ff)Sub-Litera, f, fder delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme,
      36. gg)Sub-Litera, g, gder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,den auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
    5. 5.Ziffer 5den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder
    6. 6.Ziffer 6den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben
    zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro, bei Verwaltungsübertretungen gemäß Z 3 lit. s und t ist eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro, zu verhängen. Sofern unbemannte Luftfahrzeuge den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können diese unbemannten Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro, bei Verwaltungsübertretungen gemäß Ziffer 3, Litera s und t ist eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro, zu verhängen. Sofern unbemannte Luftfahrzeuge den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können diese unbemannten Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Absatz eins, keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist Paragraph 28, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde.
  5. (4)Absatz 4,Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß Paragraph 136, bekannt geworden ist.
  6. (5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter oder von der Halterin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder vom Betreiber oder von der Betreiberin eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter oder die Halterin bzw. der Betreiber oder die Betreiberin diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  7. (6)Absatz 6,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz,
    2. 2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
    3. 3.Ziffer 3folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
      1. a)Litera ader Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),
      2. b)Litera bder Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,
      3. c)Litera cder Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
      4. d)Litera dder Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,
      5. e)Litera eder Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
      6. f)Litera fder Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
      7. g)Litera gder Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      8. h)Litera hder Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),
      9. i)Litera ider Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
      10. j)Litera jder Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
      11. k)Litera kder Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung) sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen,
      12. h)Litera hder Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraumes sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten,
      13. i)Litera ider Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space,
      14. j)Litera jder Verordnung (EU) 2015/640 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, ABl. Nr. L 106 vom 24.4.2015 S. 18,der Verordnung (EU) 2015/640 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 106 vom 24.4.2015 Seite 18,
      15. l)Litera lder Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,
      16. m)Litera mder Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,der Verordnung (EU) Nr. 73 aus 2010, zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum,
      17. n)Litera nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum,
      18. o)Litera oder Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission,der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, der Kommission,
      19. p)Litera pder Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,
      20. q)Litera qder Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,
      21. r)Litera rder Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,der Verordnung (EU) Nr. 255/ aus 2010, zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr.Amtsblatt Nummer L 80 vom 26.3.2010 SitzungSeite 10,
      22. s)Litera sder Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
      23. t)Litera tder Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
      24. u)Litera uals Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/ aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr.Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 SitzungSeite 15, genannten Verpflichtungen,
      25. v)Litera vals Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 996/ aus 2010, festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 996/ aus 2010,,
      26. w)Litera wder Verordnung (EU) Nr. 376/2014 über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission,der Verordnung (EU) Nr. 376 aus 2014, über Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1321 aus 2007, und (EG) Nr. 1330 aus 2007, der Kommission,
      27. x)Litera xder Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      28. y)Litera yder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung,
      29. z)Litera zder Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 S. 20,der Verordnung (EU) Nr. 1332/ aus 2011, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme, ABl. Nr. 336 vom 20.12.2011 SitzungS. 20,
      30. aa)Sub-Litera, a, ader Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,,
      31. bb)Sub-Litera, b, bder Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,der Verordnung (EU) Nr. 598 aus 2014, über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG,
      32. cc)Sub-Litera, c, cder Verordnung (EU) Nr. 452/2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 S. 12,der Verordnung (EU) Nr. 452/ aus 2014, zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern, ABl. Nr. 133 vom 6.5.2014 SitzungS. 12,
      33. dd)Sub-Litera, d, dder Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
      34. ee)Sub-Litera, e, eder Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139,
      35. ff)Sub-Litera, f, fder delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme,
      36. gg)Sub-Litera, g, gder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,den auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,
    5. 5.Ziffer 5den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder
    6. 6.Ziffer 6den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben
    zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro, bei Verwaltungsübertretungen gemäß Z 3 lit. s und t ist eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro, zu verhängen. Sofern unbemannte Luftfahrzeuge den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können diese unbemannten Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro, bei Verwaltungsübertretungen gemäß Ziffer 3, Litera s und t ist eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro, zu verhängen. Sofern unbemannte Luftfahrzeuge den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können diese unbemannten Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Absatz eins, keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist Paragraph 28, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3,Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde.
  5. (4)Absatz 4,Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß Paragraph 136, bekannt geworden ist.
  6. (5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter oder von der Halterin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder vom Betreiber oder von der Betreiberin eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen, wer dieses Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot im Fluge verwendet hat. Diese Auskünfte haben den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten. Kann der Halter oder die Halterin bzw. der Betreiber oder die Betreiberin diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Bezirksverwaltungsbehörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
  7. (6)Absatz 6,Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf dem betreffenden Zivilflugplatz erfolgten Abflüge und/oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls das Datum, das Eintragungszeichen des Luftfahrzeuges sowie den Namen des verantwortlichen Piloten und die jeweilige Start- und/oder Landezeit in koordinierter Weltzeit (UTC) zu enthalten und sind zumindest für die Dauer von einem Jahr nach erfolgter Eintragung aufzubewahren. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist von den Zivilflugplatzhaltern auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren.

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