§ 159 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Sonstige Ersatzansprüche

§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer VorschriftenFür die Zerstörung, nach denen Schäden in weiterem Umfang undden Verlust oder die Beschädigung von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sindFrachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, bleiben unberührt.wenn er beweist, dass der Schaden nur durch

1.

die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute,

2.

einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder

3.

ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006
Sonstige Ersatzansprüche

§ 159. Bestimmungen des ABGB und anderer VorschriftenFür die Zerstörung, nach denen Schäden in weiterem Umfang undden Verlust oder die Beschädigung von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sindFrachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, bleiben unberührt.wenn er beweist, dass der Schaden nur durch

1.

die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute,

2.

einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder

3.

ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist.

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