§ 155 LFG Anzeigepflicht

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Ausschluß Der Geschädigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Haftung

§ 155. Die ErsatzpflichtPerson des Beförderers im Falle des § 154 Abs. 1 und 2Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er, seine Leute und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrags bedient, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen habendie Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konntender Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006

Ausschluß Der Geschädigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Haftung

§ 155. Die ErsatzpflichtPerson des Beförderers im Falle des § 154 Abs. 1 und 2Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er, seine Leute und sonstige Personen, deren er sich zur Erfüllung des Beförderungsvertrags bedient, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen habendie Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konntender Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.

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