§ 152 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

§ 152. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtetIst eine Jahresrente anstelle eines Kapitalbetrags zu bezahlen, so hängen im Verhältnisdarf der Halter zueinanderKapitalwert der Rente die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der HalterHöchstbeträge nach § 151 nicht übersteigen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechendÜbersteigen die Entschädigungen, wenn nebendie mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach § 151, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich istVerhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch

§ 152. (1) Wurde der Schaden durch mehrere Luftfahrzeuge oder Flugmodelle verursacht und sind die Halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadenersatz verpflichtetIst eine Jahresrente anstelle eines Kapitalbetrags zu bezahlen, so hängen im Verhältnisdarf der Halter zueinanderKapitalwert der Rente die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der HalterHöchstbeträge nach § 151 nicht übersteigen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechendÜbersteigen die Entschädigungen, wenn nebendie mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach § 151, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich istVerhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

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