§ 149 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

Haftungshöchstbeträge

§ 149. (1) Der ErsatzpflichtigeWer zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den Willen des Halters benutzt, haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

1an dessen Stelle. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis

20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro

2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über

20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

soweit sie nicht durch einen

Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis

750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2

fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis

2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis

5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis

14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg

Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro

(2) Ein DrittelDaneben bleibt der im Abs. 1 genannten Summe dientHalter für den Ersatz von Sachschädendes Schadens haftbar, zwei Drittelwenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Ersatz von PersonenschädenBetrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. WirdEine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene HöchstbetragSchaden nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werdendurch sein Verschulden verursacht worden ist.

(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro.

(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in denBenutzer im Sinn der Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftetund 2 ist jeder, der an einem Unfall beteiligten Halter bis zusich den für ihn vorgesehenen HöchstbeträgenGebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2006

Haftungshöchstbeträge

§ 149. (1) Der ErsatzpflichtigeWer zur Zeit des Unfalls das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät ohne den Willen des Halters benutzt, haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:

1an dessen Stelle. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis

20 kg Höchstgewicht ......................... 872 000 Euro

2. bei nicht eingebautem Luftfahrtgerät über

20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,

soweit sie nicht durch einen

Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis

750 kg Höchstgewicht ........................ 1 235 000 Euro

3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2

fallen, bis 1 200 kg Höchstgewicht .......... 2 900 000 Euro

4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis

2 000 kg Höchstgewicht ...................... 4 360 000 Euro

5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis

5 700 kg Höchstgewicht ...................... 8 720 000 Euro

6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis

14 000 kg Höchstgewicht ..................... 21 800 000 Euro

7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg

Höchstgewicht ............................... 65 400 000 Euro

(2) Ein DrittelDaneben bleibt der im Abs. 1 genannten Summe dientHalter für den Ersatz von Sachschädendes Schadens haftbar, zwei Drittelwenn die Benutzung des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts durch sein Verschulden oder das Verschulden derjenigen Personen ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts tätig gewesen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer vom Halter für den Ersatz von PersonenschädenBetrieb des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts angestellt oder wenn ihm das Luftfahrzeug oder das selbständig im Fluge verwendbare Luftfahrtgerät vom Halter überlassen war. WirdEine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene HöchstbetragSchaden nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werdendurch sein Verschulden verursacht worden ist.

(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro.

(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in denBenutzer im Sinn der Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftetund 2 ist jeder, der an einem Unfall beteiligten Halter bis zusich den für ihn vorgesehenen HöchstbeträgenGebrauch des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

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