§ 140 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Oberbehörde

§ 140.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Austro Control GmbH zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den §§ 102 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.

(3) Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, daß das Ermittlungsverfahren für von ihm zu erteilende Bewilligungen von der Austro Control GmbH durchzuführen ist.

(4) Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in den AngelegenheitenVollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsseoder der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtesden Luftverkehr betreffenden unionsrechtlichen Regelungen ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben unverzüglich nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

Oberbehörde

§ 140.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in den Angelegenheiten der Zivilluftfahrt im Verhältnis zum Landeshauptmann und zur Austro Control GmbH die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Austro Control GmbH zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der in den §§ 102 und 108 geregelten Angelegenheiten durch Verordnung ermächtigen.

(3) Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, daß das Ermittlungsverfahren für von ihm zu erteilende Bewilligungen von der Austro Control GmbH durchzuführen ist.

(4) Der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes, die in den AngelegenheitenVollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsseoder der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtesden Luftverkehr betreffenden unionsrechtlichen Regelungen ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben unverzüglich nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

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